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Nachbarrecht

Nachbarn sind auch nur Menschen. Nicht jeder hat die gleiche Toleranzschwelle oder dieselbe Vorstellung von Rücksichtnahme. Hier liegt die Ursache für Konflikte, die häufig vor dem Kadi enden. Das ließe sich vermeiden, da viele Reibungspunkte im Nachbarrecht eindeutig geregelt sind. Man müsste lediglich rechtzeitig miteinander reden.

Ja doch, es gibt sie, die Neider und die Missgünstigen, die Nörgler, die an allem etwas auszusetzen haben: Nachbarn, die schon das kleinste – vermeintliche – Fehlverhalten zum Anlass nehmen, um den Anwalt in Bewegung zu setzen und dem anderen das Leben schwer zu machen. Aber es gibt auch die, die keine Grenzen kennen, die Nachbars Garten mit dem eigenen verwechseln, und die sich Rechte herausnehmen, die sie so nicht besitzen. In solchen Situationen kann man sich auf die gesetzlichen Regelungen berufen, um sich und sein Eigentum vor Übergriffen zu schützen.

Prinzipiell muss zwischen Hauseigentümern und Wohnungseigentümern unterschieden werden. Für Wohnungseigentümer gilt innerhalb der Wohngemeinschaft nicht das Nachbar­recht, sondern die individuelle Gemein­schaftsordnung. Dagegen werden Pächter oder Mieter als sogenannte Besitzer vom Nachbarrecht tangiert.

Die meisten Auseinandersetzungen entzünden sich entlang der Grenze, vor allem, wenn es eng zugeht. Deshalb gibt es gesetzlich vorgeschrie­bene Abstandsflächen, die in den Landesbauordnungen festgelegt sind. Diese sind einerseits dem Brandschutz geschuldet, andererseits sichern sie dem Nachbarn ein Mindestmaß an Privatsphäre, beispielsweise wenn gegenüber neue Fenster, Balkone, Terrassen oder Erker gebaut werden sollen. Hecken dürfen ebenfalls nicht beliebig wuchern. Je nach Höhe gelten unterschiedlich große Pflanzabstände zur Grenzlinie, und auch einen Zaun oder eine Mauer muss sich niemand direkt vor die Nase setzen lassen. Trotz aller Abstandsregelungen kann es passieren, dass Zweige überragen und Wurzeln sich den Weg nach nebenan bahnen. In diesem Fall darf man die Kirschen aus Nachbars Garten sogar essen. Aber nur die, die ohne tatkräftige Nachhilfe von selbst herunter­fallen. Pflücken ist also nicht erlaubt. Alles, was am Baum hängenbleibt, gehört dem Besitzer. Wurzeln jedoch dürfen an der Grenze gekappt werden, voraus­gesetzt, dem stehen keine naturschutzrechtlichen Bestimmungen entgegen. Laubfall muss als lästiges Naturereignis hingenommen und beseitigt werden.

Weit schwieriger zu fassen sind Belästigungen, die durch Geräusche, Gerüche oder Tiere entstehen. Wenn’s ums Musizieren oder Rasenmähen geht, bieten zum einen die geltenden Ruhezeitenregelungen einen ge­wissen Schutz. Zum anderen wird die sogenannte Ortsüblichkeit mit in Betracht gezogen. Das heißt, ein frühmorgens krähender Hahn hat in der Stadt weniger Chancen, von Rechts wegen akzeptiert zu werden als auf dem Land. Das BGB (§ 906) unterscheidet zudem zwischen unwesent­licher und wesentlicher Beeinträchtigung, aus der heraus eine Duldungspflicht begründet werden kann. Die Geruchsentwicklung aus Biotonnen, der Duft von Katzenkot, der sich über Grundstücksgrenzen hinweg verbreitet, ein Gartenfest und Ähnliches mehr werden danach beurteilt. Da hier das subjektive Empfinden eine große Rolle spielt, führt das zu vielen Einzelfallentscheidungen.

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