Wohnrecht / Nießbrauch
Dabei handelt es sich rechtlich gesehen nicht um exakt deckungsgleiche Begriffe. Der Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch kann aber wesentlich sein, denn auch die Erben bzw. Beschenkten müssen mit dem eingeräumten Gebrauchsrecht leben. Je umfangreicher dies ist, desto weniger haben am Ende die eigentlich Begünstigten. Erfahren Sie im Folgenden, worin eigentlich der Unterschied zwischen Nießbrauchrecht und Wohnrecht liegt.
Auch wenn umgangssprachlich weitestgehend gleichgesetzt, sind Nießbrauch und Wohnrecht streng genommen nicht dasselbe. Im Grunde handelt es sich beim sogenannten Wohnungsrecht nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um eine Absplittung aus dem Nutzungsrecht, das jedoch immer nur auf eine Immobilie beschränkt werden kann.
Das Wort “Nießbrauch” ist aus dem Lateinischen usus fructus entlehnt und bedeutet weit mehr, als einfach nur Wohnrecht. Wörtlich bestimmt es den sogenannten “Fruchtgenuss”. Der Nießbraucher ist damit nicht nur berechtigt, den ihm zugesprochenen Besitz wie etwa eine Wohnung zu nutzen, sondern er darf darüber hinaus auch die Früchte hieraus ziehen. Es muss sich aber nicht immer nur um eine Immobilie handeln.
Ein Nießbrauchsberechigter darf sich damit grundsätzlich frei entscheiden, ob er die Wohnung zum Beispiel selbst nutzen will oder ob er diese an Dritte vermieten möchte, um daraus Mieteinnahmen zu generieren. Als Mieter tritt dann der Nutznießer auf, der eigentliche Eigentümer darf hierauf nur bedingt Anspruch erheben (ausschlaggebend sind hierbei die Vereinbarungen). Darüber hinaus ist das Nießbrauchrecht nicht nur auf eine Immobilie beschränkt, sondern kann auch bezogen sein auf Firmen, Gärten, Fahrzeuge usf.
Im Gegensatz zum Nießbrauch gestattet das Wohnrecht dem Berechtigten allein die Nutzung. Darüber hinaus verfügen und die Früchte daraus ziehen darf er nicht.
Der zwischen Nießbrauch und Wohnrecht bestehende Unterschied ist damit wesentlich. Wenn ein Erblasser in einem Testament also festlegt, dass dem Berechtigten im Erbfall der Nießbrauch zuzusprechen ist, muss ihm damit klar sein, dass das reine Wohnrecht überschritten wird. Soll der Berechtigte allerdings nur das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ausüben dürfen, muss dies explizit genannt werden.